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BAG: Erhöhte Prämien für Streikbruch legitim

Der erste Senat des BAG fällt ein niederschmetterndes Urteil, das die Kräfte weiter zugunsten der Unternehmer verschiebt. Gewerkschaften müssen reagieren

Kommentar von Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 1 AZR 287/17 – vom 14.08.2018

Die Spielwarenkette Toys R US zahlte in den Jahren 2015 und 2016 an Beschäftigte in Braunschweig eine Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 EUR pro Vollzeittag. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass diese Praxis rechtmäßig weil verhältnismäßig sei. In der Bonner Kanzlei Meyer-Köring dürften die Sektkorken geknallt haben.1 Es stellt sich die Frage, wie Gewerkschaften mit dieser neuen Definition der Verhältnismäßigkeit in Zukunft umgehen sollen.

Das von den betroffenen Arbeitnehmern normalerweise erzielte Entgelt lag bei 11,38 EUR pro Stunde bzw. 1.480,00 EUR pro Monat bei 30 Wochenstunden – eben um diesen kargen Lohn aufzubessern, wollten sie mit Verdi einen Einzelhandelstarifvertrag erzwingen. Die Streikbruchprämie stand also zur Höhe des arbeitsvertraglichen Entgelts in gar keinem Verhältnis mehr. Es stellte sich die Frage, ob das Bundesarbeitsgericht der Streikprämie zumindest der Höhe nach Grenzen setzen wird.

Geklagt hatte ein streikender Arbeitnehmer. Er sah sich durch die Zahlung der Streikbruchprämie gegenüber den nicht streikenden Kollegen ungerechtfertigt benachteiligt.

Konkret geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Prämie, die nur an die Arbeitnehmer gezahlt wird, die sich nicht am Streik beteiligten (Streikbruchprämie). Nach meiner Auffassung ist allein eine „Belohnung“ eines Arbeitnehmers dafür, dass er sein grundrechtlich verbrieftes Streikrecht nicht ausübt, schon eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung. Lässt man hier einmal die formaljuristische Betrachtung beiseite und sieht es aus Sicht der Streikenden, werden diese nämlich mit dem Ausschluss von der Prämie dafür bestraft, dass sie gestreikt haben.

Tarifparteien aus dem Gleichgewicht

Zudem ist die Voraussetzung einer funktionsfähigen Tarifautonomie, dass zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Gleichgewicht herrscht. Diese Parität kann aber nicht funktionieren, wenn die Arbeitgeberseite auch während des Arbeitskampfes ihre finanzielle Überlegenheit unbeschränkt nutzen kann.

Das Bundesarbeitsgericht ist gleichwohl schon seit 1993 der Meinung, dass die Zahlungen von Streikbruchprämien grundsätzlich zulässig sind.2 Üblich waren in den Entscheidungen der Arbeitsgericht seitdem Streikbruchprämien so um die 30,00 EUR/ Tag.

Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der zentrale und angemessene Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs. Bei der rechtlichen Beurteilung einer Arbeitskampfmaßnahme steht der Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen des unmittelbaren Kampfgegners oder ggf. eines Dritten entgegen. Es bedarf daher der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen.

Streikbruch-Prämie der „freien Kraft des Marktes“ überlassen

Schon die Begründung der ersten Instanz wird diesem Maßstab aber gerade nicht gerecht. In dem Urteil verweist die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig mehr oder weniger offen auf die Kräfte des Marktes. Nach dem Motto: Eine Streikbruchprämie wäre grundsätzlich niemals unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber schon aus eigenem Interesse nur so viel zahlen werde, wie zur Beendigung des Streiks notwendig wäre. Diese Argumentation ist so ziemlich das Gegenteil von dem, was bisher mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein anerkannt als Richtschnur für die Entscheidung zur Zulässigkeit von Arbeitskampfmitteln gilt. Andersherum würde dies heißen, dass Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft per se nicht unverhältnismäßigen sein können, weil damit Kosten in Form von Streikgeld verbunden sind. Auf diese Idee ist aber bezeichnenderweise noch kein Arbeitsgericht gekommen.

Wie auch schon die erste Instanz entschied das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 -, dass eine Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – nicht unangemessen sein soll.3

Richterrecht gegen Streikkultur

Das Streikrecht ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr richten sich die konkreten rechtlichen Grenzen der Zulässigkeit des Arbeitskampfes nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die sich an den Grundrechten von Gewerkschaften und Arbeitgebern zu orientieren hat. Das Ergebnis ist ist ein traditionell restriktiv ausgestattetes Streikrecht in Deutschland. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Streikrecht rückständig, bürokratisch und insgesamt unterentwickelt – unter anderem deshalb belegt Deutschland in Streik-Statistiken durchgänging einen der hintersten Plätze.45 Es scheint den Gerichten geradezu darum zu gehen, den Streik immer mehr zu einer theoretischen Option der Gewerkschaften werden zu lassen, deren tatsächliche Durchführung dann aber durch bürokratische Hürden und absurde Haftungsregeln in der Praxis verhindert wird.

Ein Streik ist in Deutschland mit erheblichen finanziellen Risiken für die dazu aufrufende Gewerkschaft verbunden. Um nicht zu sagen, der Streik ist für die Gewerkschaften zum Hochrisikogeschäft geworden.

So dürfen Gewerkschaften mit dem Streik nur Ziele verflogen, die „tariflich regelbar“ sind. Tarifliche regelbar sind aber nur die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien sowie Regelungen zu Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und zur betrieblichen Ordnung und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Der politische Streik ist in Deutschland nach vorherrschender Rechtsauffassung ebenso untersagt, wie der Streik gegen eine Unternehmensentscheidung. Ob die Ziele eines Streiks diesen Vorgaben entsprechen, entscheiden Arbeitsgerichte. Sie berücksichtigen dabei aber nicht nur den Streikbeschluss der Gewerkschaft, sondern auch sonstige Äußerungen oder Begleitumstände des Streiks, wenn sie glauben, dass nur so das „wahre, aber rechtswidrige Kampfziel der Gewerkschaft aufgedeckt“ werden könne. Die von den Arbeitsgerichten danach erzielten Ergebnisse sind für die Gewerkschaften nur begrenzt vorhersehbar.

Streik als existenzbedrohendes Risiko

Ein rechtswidriger Streik kann aber zu einem Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitgebers gegenüber der Gewerkschaft führen. Die Summen, die von Arbeitgeberseite in diesen Prozessen gefordert werden, können dazu führen, dass schon die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eine existenzbedrohende Wirkung für die betroffene Gewerkschaft haben.

In dieser Situation ist es für die Gewerkschaften besonders wichtig, dass zumindest rechtmäßige Streiks zu einem ausreichenden Ergebnis in Form eines gut dotierten Tarifvertrages führen können. Grundlage dafür ist, dass die Streikenden bis zum Abschluss eines Tarifvertrages „durchhalten“. Um den Streik zu beenden, darf sich der Arbeitgeber nicht jedes erdenklichen Mittels bedienen. Diese Grenzen hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil zur Streikbruchprämie nun deutlich weiter zugunsten der Arbeitgeber verschoben.

War offener Arbeitskampf gestern?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird dazu führen, dass die Gewerkschaften sich verstärkt damit zu befassen haben werden, dass Streikende mit exorbitanten Summen zur Arbeit geködert werden. Der Streik als originäres Kampfmittel der Gewerkschaften hat damit weiter an Attraktivität verloren. Auch die Wirkung von hohen Streikprämien auf den Betriebsfrieden scheinen vom Bundesarbeitsgericht nicht ausreichende bedachtet worden zu sein. Die mit der Zahlung von Streikprämien aufgerissenen Gräben unter den Beschäftigten werden sich so leicht nicht schließen lassen; zumal wenn ein Streik letztlich im Zusammenhang mit der Streikprämie durch die zunehmende Anzahl von Streikbrechern abgebrochen wird und nicht zum Erfolg führt.

Streibruch-Prämien-Urteil stärkt Trend zu verdeckten Arbeitskampfformen

Aber auch das System des offenen Arbeitskampfes mittels Gewerkschaften wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schwer beschädigt. Schon bisher scheinen verdeckte Arbeitskämpfe wie kollektives Krankfeiern, Dienst nach Vorschrift oder Bummelstreik zuzunehmen. Dieser Trend dürfte mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eher anhalten.

Das Urteil zwingt die Gewerkschaften, weiter von einer Streikkultur der 1970er Jahre abzurücken, als Gewerkschaftsbosse wie Heinz Kluncker und Eugen Loderer erst in Elefantenrunden nächtelang mit Abeitgeberverbänden verhandelten, um dann sozusagen in offener Feldschlacht ihre Kräfte zu messen. Der Anspruch der DGB-Gewerkschaften, dem Sozialpartner als zeitweiligem Kontrahenten „auf Augenhöhe“ zu begegnen, war möglicherweise schon damals nur ein frommer Wunsch bzw. eine Illusion.

Eine selbstbewusste Arbeitnehmerschaft und ihre Gewerkschaften werden zwangsläufig über Maßnahmen des Arbeitskampfes nachdenken, die jenseits des klassischen Streiks liegen, um den durch die Rechtsprechung aufgebauten Hindernissen zu entgehen.

Fußnoten / Anmerkungen

1 Erfolg in Erfurt: Bundesarbeitsgericht billigt Streikbruchprämien,Kanzlei Meyer-Köring, https://www.meyer-koering.de/meldungen/3496/erfolg-in-erfurt-bundesarbeitsgericht-billigt-streikbruchpraemien, abgerufen 12.10.2018

2 BAG Urteil vom 13.7.2018, Az. 1 AZR 675/92, https://www.jurion.de/urteile/bag/1993-07-13/1-azr-675_92/

3 Pressemitteilung Nr. 39/18: Arbeitskampf – Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel, Bundesarbeitsgericht, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=20836, abgerufen 12.10.2018

4 Kurt Vandaele: Strikes in Europe, European Trade Union Institute, Juli 2016, https://www.researchgate.net/publication/306017574_Strikes_in_Europe_version_3_-_July_2016

5 Anzahl der jährlich durch Streiks ausgefallenen Arbeitstage (von 2005 bis 2012) pro 1.000 Beschäftigte nach Ländern, Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/384248/umfrage/jaehrlich-durch-streiks-ausgefallene-arbeitstage-nach-laendern/ , abgerufen 12.10.2018

Quelle: Aktion gegen Arbeitsunrecht

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