Outokumpu Nirosta: Abmahnungen und Neuwahl des Betriebsrats

Absurde Abmahnungen gegen Betriebsratsmitglieder wegen Meinungsäußerungen per Flugblatt scheitern vor Gericht

Auch wenn der Krefelder Betriebsrat des finnischen Edelstahl-Produzenten Outokumpu Nirosta Anfang Februar 2019 komplett zurückgetreten ist, verhandelt das Arbeitsgericht weiter über den Fall eines Betriebsratsmitglieds, das zwei Abmahnungen kassiert hatte. Am 14. Februar verkündeten die Richter, dass die Abmahnungen nicht rechtens seien und aus der Personalakte des Mitarbeiters entfernt werden müssen. Im Dezember 2018 hatte die Personallleitung bereits ein Verfahren wegen ähnlicher Abmahnungen gegen ein weiteres Betriebsratsmitglied verursacht.

Meinungsfreiheit gilt auch für Betriebsratsmitglieder

Was war passiert? Die beiden Mitarbeiter sollen am 30. Mai 2018 ohne Zustimmung des Arbeitgebers Flugblätter verteilt haben, in denen es hieß, dass sich die Belegschaft darum sorge, dass das Stahlunternehmen in Krefeld übertarifliche Vergütungen einsparen wolle.

„Das verstößt gegen eine betriebliche Vereinbarung und ist außerdem inhaltlich unwahr“, begründete Syndikusanwältin Nadja Schlotjunker die Abmahnungen im Stile einer strengen Internatsleiterin. Mit dem Verteilen des Flugblatts soll gegen die „Neutralitätspflicht“ verstoßen worden sein, da dass Flugblatt nicht vom gesamten Betriebsrat abgesegnet worden sei.

Dem hielt das abgemahnte Betriebsratsmitglied Wolfgang K. entgegen, dass die Flyer vor dem Werkstor verteilt worden seien, und dass die Belegschaft das im Flugblatt beschriebene Thema an den Betriebsrat herangetragen habe und somit einerseits aktuell und andererseits Anlass zur Stellungnahme gewesen sei.

Die Richterin Karola Dicks-Hell bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aktion und stellte klar, dass hier eine betriebliche Vereinbarung so oder so nicht greife, da die Aktion vor den Werktoren stattgefunden habe, und sie unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit falle. Diese gelte selbstverständlich auch für Betriebsratsmitglieder. Entsprechend muss die Abmahnung aus der Personalakte von K. entfernt werden.

Wolfgang K. ist der Geschäftsführung von Outokumpu seit vielen Jahren als aktiver Kollege für die Rechte der Belegschaft bekannt und ein Dorn im Auge.

Weiteres Gerichtsverfahren

Im selben Fall kam es zu einem weiteren Gerichtsverfahren gegen einen zweiten Kollegen. Auch hier wurde vor Gericht festgestellt, dass die Aktion von der Meinungsfreiheit geschützt sei.

Die Vorsitzende Richterin Monika Lepper-Erke hält darüber hinaus die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung, nach der nur der gesamte Betriebsrat die Belegschaft mit Flyern und Aushängen auf dem Werksgelände informieren dürfe, für sehr fragwürdig. „Der Arbeitgeber ist nicht derjenige, der dem Betriebsrat sagt, wer was wozu sagen darf“. Ein Maulkorb für einzelne Betriebsratsmitglieder gehe zu weit, ergänzte sie.

Was eine Krefelder Richterin zu scharf findet, schmeckt für andere eher lau

Ebenso wie Richterkollegin Dicks-Hell legte Lepper-Erke das Augenmerk auf den Inhalt des verteilten Flyers. Sie erkannte lediglich in der Formulierung „es gibt Grund zur Besorgnis, dass der Arbeitgeber versuchen wird, die übertariflichen Vergütungen zu überprüfen gegebenenfalls Anpassungen mit dem Betriebsrat verhandeln zu wollen. Im Klartext: ein Griff in euer Portemonnaie“ Anlass zur Kritik. Die Passage „ein Griff in euer Portemonnaie“ gehe über reine Information hinaus und sei eher im Bereich Agitation angesiedelt, die geeignet sei, den Betriebsfrieden zu stören. „Die Äußerung ist zu scharf“, urteilte die Richterin.

Dem müssen wir grundsätzlich widersprechen: Die Meinungsfrfeiheit ist im Grundgesetz verankert (Artikel 5) und endet für Betriebsräte und Gewerkschafter meist nur an zwei Grenzen: falsche Tatsachenbehauptungen und so genannte Schmähkritik (de.wikipedia.org). Beides ist hier absolut nicht erkennbar. Eine Unterscheidung zwischen Information und Agitation, wie sie auf Journalistenschulen üblicherweise gelehrt wird (und im journalistischen Alltag immer mehr verschwimmt), ist hier völlig unerheblich. Insofern wirkt die belehrende Äußerung von Richterin Lepper-Erke geradezu anmaßend. (1)

Rücktritt des Betriebsrats

Nachdem vier Outokumpu-Mitarbeiter die Ergebnisse der Betriebsratswahl vom März 2018 angefochten haben und das ganze vor Gericht ging, ist der Outokumpu-Betriebsrat am 25. Januar geschlossen zurückgetreten. Noch bevor in zweiter Instanz über den Fall entschieden wurde.

Die Amtszeit des Betriebsrats von Outokumpu-Nirosta in Krefeld endete mit dem Rücktritt jetzt offiziell nach rund zehn Monaten. Die dritte Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld unter dem Vorsitz von Richter Jan-Philip Jansen hatte im August die Wahl aus 2018 in erster Instanz für unwirksam erklärt. Vier bei der Betriebsratswahl knapp gescheiterte Kandidaten hatten die Rechtmäßigkeit der Wahl angefochten.

Das Gericht war zu der Auffassung gelangt, dass die vorgeschriebene Briefwahl für Mitarbeiter der Werksfeuerwehr, des Werkschutzes und des ärztlichen Dienstes gegen die Vorschriften verstoßen habe. Die Betriebsstätten der von der Briefwahlregelung Betroffenen liege nicht so weit vom Wahllokal entfernt, dass eine solche Einschränkung gerechtfertigt gewesen wäre. Laut dem Gericht hätte die Wahl anders ausfallen können, wenn es keine Briefwahl gegeben hätte. Der Liste der klagenden Arbeiter haben nur sechs Stimmen gefehlt, um selbst einen Sitz im Betriebsrat zu ergattern.

Nachdem der Betriebsrat zunächst Beschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgericht Krefeld eingereicht hatte, ist er nun, noch vor der Verhandlung in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgetreten.

Die Entscheidung für den erfolgten Rücktritt sei einstimmig gewesen. Auf den unter den Beschäftigten verteilten Flugblättern hieß es zur Erklärung, dass kein gemeinschaftliches Handeln mehr „im Sinne der Belegschaft möglich“ sei und damit könnten die Interessen der Mitarbeiter „nicht mehr zufriedenstellend vertreten werden“.

In einem Interview mit der Westdeutschen Zeitung konkretisierte der Betriebsratsvorsitzende Hasim C., dass eine konstruktive Betriebsratsarbeit aufgrund von Konflikten zwischen den Mitgliedern nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe man gemeinsam entschieden den Weg für Neuwahlen frei zu machen.

Auch die Neuwahlen zunächst chaotisch

Unmittelbar nach dem Rücktritt des Betriebsrats wurde unter Federführung der IG Metall ein fünfköpfiger Wahlvorstand gebildet, der am 15. Februar 2019 die Neuwahlen einleitete. Der neue Wahlvorstand ist dabei zum Teil identisch mit dem der fehlerhaften Wahl im vergangenen Jahr. Das soll laut einem Bericht der Rheinischen Post bereits zu Unmut in der Belegschaft geführt haben.

Nur fünf Tage nach Beginn der Vorbereitung der Neuwahl, sei die Vorbereitung aufgrund von erneuten formalen Fehlern vom Wahlvorstand wieder abgebrochen worden. In der Belegschaft gebe es deshalb Forderungen nach einem gerichtlich eingesetzten, neuem neutralen Wahlvorstand.

Der Betriebsrat bei Outokumpu besteht aus 15 Mitgliedern. Bei der vergangenen Wahl waren acht Listen mit Kandidaten angetreten. Kandidaten von sieben Listen schafften es in den Betriebsrat. Größte „Fraktion“: die sieben IG-Metall-Mitglieder. Darunter auch der seit 2015 amtierende Betriebsratsvorsitzende.

Anfechtung der Aufsichtsratswahl

Doch nicht nur gegen die Betriebsratswahl, sondern auch gegen die Aufsichtsratswahl hatten Mitarbeiter geklagt.

Im einzelnen werfen die drei Kläger aus der Belegschaft von Outokumpu dem Wahlvorstand Uwe Steudte aus der Personaldirektion von Outokumpu in Krefeld eine zahlreiche Fehler und Versäumnissen bei der Wahl vor.

In der Hauptsache beklagen die Mitarbeiter drei Punkte: die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise selbst gesetzten Frauenquote, fehlende mehrsprachige Wahlinformationen und ein Farbenchaos bei den Briefwahlen.

So seien die Wahlunterlagen ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht worden, obwohl mehr als 30 Nationalitäten am Standort vertreten sind. Die offizielle Firmensprache im Konzern ist hingegen Englisch. Arbeitsanweisungen und Sicherheitsanweisungen würden aus diesem Grund in mindestens zehn verschiedenen Sprachen erteilt und ausgehängt.

Die Wahlen fanden zeitgleich auch an den übrigen deutschen Standorten wie Dillenburg, Dahlerbrück und Sachsenheim statt.

Für den 27. März 2019 ist ein Kammertermin beim Arbeitsgericht Krefeld unter dem Vorsitz von Jan-Philipp Jansen angesetzt.

Über das Krefelder Stahlwerk der Outokumpu Nirosta GmbH

Outokumpu fertigt heute in Krefeld auf einer Fläche von rund 200 000 Quadratmetern mit knapp 1.500 Mitarbeitern Edelstahlgüter wie kaltgewalzte Coils, Bänder und Bleche. Der finnische Stahlkonzert Outokumpu hat das 1950 gegründete Werk 2012 von Thyssen Krupp gekauft und seitdem in den Standort Krefeld 108 Millionen Euro investiert. Krefeld ist der Hauptstandort von Outokumpu in Deutschland.

Anmerkungen

(1) Es gibt vereinzelt Arbeitsgerichte, die in erhitzten Arbeitssituationen sogar die Beschimpfung eines Kunden als „Arschloch“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sahen (LAG Schleswig-Holstein, 8.4.2010, Az: 4 Sa 474/09, Der Spiegel, 20.10.2010) oder die Titulierung eines Vorgesetzten als „Wichser“ (LAG Rheinland-Pfalz, 18.8.2011, Az: 2 Sa 232/11, Handelsblatt, 13.12.2011). Einschränkend müssen wir sagen, wir kennen die Betriebsvereinbarungen in dem Outokumpu-Werk nicht. Dass sie eine Einschränkung der Meinungsfreiheit beinhalten, wäre allerdings ungewöhnlich und vermutlich sogar sittenwidrig.

Quelle: Aktion gegen Arbeitsunrecht