Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden

Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher ist zu Recht verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat die 2017 verschärfte Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für rechtens erklärt.

Unternehmen dürfen Streiks der Belegschaft nicht durch den Einsatz von Leiharbeitern unterlaufen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, die 2017 verschärfte Regelung verletze die Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten.

Regelung stellt Kräftegleichgewicht wieder her

Nach Ansicht der Richter sind die Belastungen für die Arbeitgeber zwar gewichtig, aber auch der Gesetzgeber verfolge Ziele mit erheblichem Gewicht. Er habe damit das Kräftegleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften wieder herstellen wollen. Dieses würde sonst erheblich zulasten der Gewerkschaften verschoben.

Die Verfassungsrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Vorschrift den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb nicht verbietet, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher verbiete.

Aktenzeichen Bundesverfassungsgericht
1 BvR 842/17

Bei Verstoß droht hohes Bußgeld

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet seit seiner Reformierung 2017 den Einsatz von Leiharbeitern auf bestreikten Arbeitsplätzen, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Bei Verstößen droht ein hohes Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Ein Leistungsverweigerungsrecht hatten Leiharbeiter bei Streiks schon länger.

Klage von Kinobetreiber abgewiesen

Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Kinobetreiber. Er sieht sich durch das Verbot im Arbeitskampf bei der Wahl der Mittel eingeschränkt. Die Bundesregierung hatte die Vorschriften verschärft, weil nach ihrem Eindruck vermehrt Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt wurden. Im Gesetzentwurf stand damals, die Leiharbeiter seien zum Teil massiv unter Druck gesetzt worden. Die Neuregelung sollte Betroffene besser schützen.

Quelle: MDR.de